Sehr oft erreichen uns gleiche oder ähnliche Fragen, diese versuchen wir hier zu beantworten. Die FAQ werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert. Bitte beachten Sie, das die Antworten weder allgemeingültige, verbindliche Antworten noch eine Rechtsberatung oder -auskunft darstellen. Es handelt sich dabei lediglich um Antworten aus unserer Erfahrung und Praxis.
Abkürzungen und Fachbegriffe, die oft in Gutachten, Stellungnahmen und Gerichtsschreiben genutzt werden, sind aufgelistet und kurz erklärt. Bitte nutzen Sie den Filter bzw. die Kategorieauswahl, um zum entsprechenden Bereich zu gelangen.
Ein kurzer Gender-Hinweis: Auf unserer Homepage benutzen wir oft eine rein männliche oder weibliche Bezeichnungen, gelegentlich gendern wir auch. Dies ist in dieser Art notwendig, damit wir alle Bezeichnungen gut in den Suchmaschinen platzieren können und alle möglichen Schreibweisen auch Berücksichtigung finden. Selbstverständlich sind stets alle Geschlechter angesprochen und gemeint.
Das Familiengericht sieht keine öffentlichen Verhandlungen vor, nur in Ausnahmefällen sind Zuschauer erlaubt. Besonders zu Corona-Zeiten gelten nochmals strengere Richtlinien, in der Regel erlauben Gerichte nur Verfahrensbeteiligte im Sitzungssaal.
In Stellungnahmen / Gutachten im Kontext Familienrecht und Kinderschutz steht JA oft für „Jugendamt“
Begriff aus der klassischen Bindungstheorie, der eine Mutter beschreibt, die ihr Kind mutmaßlich zu wenig in den Arm nimmt, tröstet und kuschelt
Nein, gesetzlich besteht keine Pflicht, einen Termin mit einem Verfahrensbeistand wahrzunehmen zu müssen. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, dies zu tun, denn viele Dinge lassen sich im Vorfeld bereits besprechen und klären.
Richter am Amtsgericht bzw. Richterin am Amtsgericht
Die Kosten für eine Mediation werden meistens anteilig von den Parteien getragen, abweichende Vereinbarungen können individuell getroffen werden. Im Businessbereich gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit, das der Arbeitgeber die Kosten trägt.
Die Frage kann ich leider nicht pauschal beantworten, denn ich nehme mir immer die Zeit, die notwendig ist. Zu manchen Kindern und Eltern / Sorgeberechtigten finde ich einen schnellen Zugang, andere benötigen etwas mehr Zeit, um sich auf ein offenes Gespräch einzulassen. In der Regel dauert ein Erstgespräch mind. 1 – 1,5 Stunden, manchmal aber auch deutlich länger. Bei sehr umfangreichen Themen oder Nachfragen sind auch mehrere Gesprächstermine möglich.
§ 1684 (2) BGB: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.