§ 1684 (2) BGB: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Von Marco Breitenstein|2021-06-16T15:56:29+01:0016/06/2021|Kommentare deaktiviert für Wohlverhaltenspflicht
Über den Autor: Marco Breitenstein
Marco Breitenstein ist Mediator, Dozent, Verfahrensbeistand und insoweit erfahrene Fachkraft (iseF). Die Beratung und Betreuung von Familien – und insbesondere Kindern – macht einen Großteil seiner Arbeit aus. Sein Vorgehen ist systemisch-lösungsorientiert, ein Schwerpunkt ist die Arbeit mit Familien, in denen psychische Störungsbilder vermutet oder vorhanden sind. Er ist Vater von 3 Kindern und spielt in seiner Freizeit Klavier.