Als „Anwalt des Kindes“ für dessen Rechte eintreten

Kinder sind in familienrechtlichen Gerichtsverfahren meist die Leidtragenden. Wenn es darum geht, das Sorgerecht und das Umgangsrecht zu verhandeln, ist es für das Kindeswohl von großer Bedeutung, dass die Wünsche und Bedürfnisse des jeweils betroffenen Kindes bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Ein zertifizierter Verfahrensbeistand fungiert als „Anwalt des Kindes“.

Weiter unten auf dieser Seite finden Eltern und Kinder genauere Informationen zu den Aufgaben eines Verfahrensbeistandes.

Im geschützten Rahmen wird individuell auf jedes Kind eingegangen. In einem, jeweils auf das Alter des Kindes angepassten, Verfahren werden dessen Interessen und Wünsche erfasst. Auf dieser Grundlage kann dann eine (gemeinsame) Entscheidung getroffen oder Empfehlung ausgesprochen werden, die natürlich in erster Linie dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienen, aber auch seinem Willen entsprechen soll.

Offene und konstruktive Gespräche mit den Eltern / Sorgeberechtigten gehören ebenso zu den Aufgaben wie Konfliktmanagement und – sofern eine Schweigepflichtentbindung vorliegt – weiterführende und ergänzende Gespräche mit zum Beispiel Ärzten, Lehrern, Erziehern oder Bezugspersonen. Wir arbeiten systemisch, lösungsorientiert und transparent, dies ist unserer Erfahrung nach eine gute Basis für eine vertrauensvolle und zielführende Arbeit mit Eltern, Kindern und anderen Verfahrensbeteiligten.

Wie ein Verfahrensbeistand arbeitet

Grundlegend für die Arbeit als Verfahrensbeistand ist es, schrittweise Vertrauen zum Kind oder Jugendlichen aufzubauen. Es soll das sichere Gefühl vermittelt werden, ernst genommen und vor allem gehört zu werden. Die meisten Kinder sind Streitigkeiten in der Familie hilflos ausgesetzt und empfinden vor allem ein Gefühl von Ohnmacht, dem sie nichts entgegenzusetzen wissen. Gerade in solchen Situationen ist die Unterstützung eines unabhängigen Erwachsenen bzw. die Hilfe von außen ein notwendiger und für die Kinder wichtiger Schritt.

Rechtlicher Rahmen als Verfahrensbeistand

Bis zum 1. September 2009, als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten ist, wurden die Aufgaben des Verfahrensbeistands vom Verfahrenspfleger übernommen. Nun obliegt es dem Verfahrensbeistand, die Interessen Minderjähriger in familienrechtlichen Gerichtsverfahren zu vertreten und in ihrem Namen Anträge zu stellen.

Die Rechtsgrundlage für den Verfahrensbeistand bilden die §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG. Als formeller Verfahrensbeteiligter hat der Verfahrensbeistand auch das Recht, gegen Entscheidungen des Familiengerichts das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.

Verfahrensbeistand in Hessen und Rheinland-Pfalz. Eine Übersicht über die Gerichte beider Bundesländer, die in unserem Einzugsgebiet liegen, finden sie hier aufgeführt. Genannt ist jeweils das Oberlandesgericht (OLG) sowie das Amtsgericht (AG).

Hessen

OLG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main, AG Bad Homburg von der Höhe, AG Königstein im Taunus, AG Weilburg, AG Wiesbaden, AG Rüdesheim am Rhein, AG Rüsselsheim, AG Bensheim, AG Dieburg, AG Kirchhain, AG Marburg

Rheinland-Pfalz

OLG Koblenz, AG Koblenz, AG Bad Kreuznach, AG Simmern (Hunsrück), AG Diez, AG Westerburg, AG Koblenz, AG Lahnstein, AG Montabaur, AG Cochem, AG Altenkirchen (Westerwald), AG Betzdorf, AG Mayen, AG Andernach, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, AG Linz am Rhein, AG Neuwied, AG Sinzig, AG St. Goar, AG Mainz, AG Bingen, AG Daun, AG Alzey, AG Worms, AG Bingen am Rhein, AG Prüm, AG Wittlich

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