Wohlverhaltenspflicht

§ 1684 (2) BGB: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Von |2021-06-16T15:56:29+01:0016/06/2021|

JA

In Stellungnahmen / Gutachten im Kontext Familienrecht und Kinderschutz steht JA oft für „Jugendamt“

Von |2021-06-15T21:40:49+01:0015/06/2021|
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