Umgangspflegschaft

nach §1684 (3) BGB

Umgangspflegschaft2023-11-06T21:51:08+01:00

Kinder und Eltern beim Umgang unterstützen

Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Generell gilt die sogenannte „Wohlverhaltenspflicht“, diese verpflichtet beide Elternteile, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen beeinträchtigt bzw. den Umgang oder die Erziehung erschwert. Können die Eltern sich über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, kann das Familiengericht auf eine Einigung hinwirken, diesen Vergleich (oder diese Absichtserklärung) billigen oder auch einen Beschluss erlassen, der die Details regelt. Wird hiergegen wiederholt oder gar dauerhaft hiergegen verstoßen oder stehen einer Umsetzung triftige Gründe oder schuldhafte Vorkommnisse entgegen kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen.

Beispiele aus der Praxis sind Elternteile, die einen vereinbarten Umgang verhindern oder zumindest nicht fördern oder den anderen Elternteil dem Kind gegenüber denunzieren und schlecht machen. In anderen Fällen ist die Kommunikation angespannt, teilweise auch beleidigend uind aggressiv, oder die Übergaben finden unpünktlich und nicht wie vereinbart statt.

Ein Umgangspfleger ist für die Umsetzung des Umgangsbeschlusses verantwortlich und arbeitet mit den Eltern darauf hin, Kommunikation und Umgänge wieder auf ein wohlwollendes Miteinander im Sinne des Kindes und nach Vorgabe der Umgangsregelung umzusetzen. In den meisten Fällen gelingt dies gut, in hochstrittigen Situationen hat der Umgangspfleger allerdings auch Möglichkeiten regulierend einzugreifen, denn für die Dauer des Umgangs hat dieser in der Regel das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. So kann im Streitfall festgelegt werden, wo der Übergabeort ist und wann Nachholtermine stattfinden, ebenfalls kann die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangt werden.

Da es nicht allen Elternteilen immer möglich ist, die Umgänge unter der Woche stattfinden zu lassen, stehen wir hierfür nach Absprache – und leider in sehr begrenztem Umfang – auch am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung. Die Übergaben können (begleitet) am Wohnort, an einem neutralen Ort in Wohnortnähe oder auch in unseren Räumen in Selters (Hessen) oder Leutesdorf (Rheinland-Pfalz) stattfinden.

Die Ausgestaltung und praktische Umsetzung der Umgänge werden mit beiden Elternteilen besprochen. Hierzu finden Vor- und Nachgespräche statt und es erfolgt ein regelmäßiger Bericht an das Familiengericht. Im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit arbeiten wir auch offen und lösungsorientiert mit dem Jugendamt und anderen Fachkräften zusammen.

Umgangspfleger / Umgangspflegschaft in Hessen und Rheinland-Pfalz. Eine Übersicht über die Gerichte beider Bundesländer, die in unserem Einzugsgebiet liegen, finden sie hier aufgeführt. Genannt ist jeweils das Oberlandesgericht (OLG) sowie das Amtsgericht (AG).

Hessen

OLG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main, AG Bad Homburg von der Höhe, AG Königstein im Taunus, AG Weilburg, AG Wiesbaden, AG Rüdesheim am Rhein, AG Rüsselsheim, AG Bensheim, AG Dieburg, AG Kirchhain, AG Marburg

Rheinland-Pfalz

OLG Koblenz, AG Koblenz, AG Bad Kreuznach, AG Simmern (Hunsrück), AG Diez, AG Westerburg, AG Koblenz, AG Lahnstein, AG Montabaur, AG Cochem, AG Altenkirchen (Westerwald), AG Betzdorf, AG Mayen, AG Andernach, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, AG Linz am Rhein, AG Neuwied, AG Sinzig, AG St. Goar, AG Mainz, AG Bingen, AG Daun, AG Alzey, AG Worms, AG Bingen am Rhein, AG Prüm, AG Wittlich

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