Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) im kurzen Portrait

Alle Sozialgesetzbücher bilden eine wichtige Säule für die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem im Grundgesetz verankerten Anspruch, ein Sozialstaat zu sein.

Das Zweite Sozialgesetzbuch – kurz auch SGB II genannt – ist ein besonders prominenter Vertreter der Sozialgesetzbücher, bildet es doch immerhin die rechtliche Grundlage für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Daneben regelt das SGB II aber noch einige weitere Sozialleistungen. Ein wenig ist das SGB II also eine Art „Überraschungsei“, denn hier tummeln sich einige relevante Vorschriften, mit denen Sozialleistungen im juristischen Paragrafen-Dschungel geregelt werden.

Der Schwerpunkt des SGB II liegt aber eindeutig auf den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Kapitel 3.

Gültigkeit besitzt das SGB II seit dem 1. Januar 2005.

Das Prinzip der Arbeitslosenhilfe vor dem Jahr 2005

Eine wichtige Neuerung, die im SGB II geregelt ist, betrifft die Unterstützung von arbeitslosen Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I besitzen. Vor dem Jahr 2005 hatten arbeitslose Personen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, sofern sie nicht für Arbeitslosengeld berechtigt waren. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe orientierte sich an der Höhe des zuvor erhaltenen Arbeitslosengeldes. Mit der Einführung des SGB II war mit diesem Prinzip Schluss. Seitdem erhalten alle Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, ALG II Leistungen, im Volksmund auch „Hartz IV“ genannt. Das Arbeitslosengeld II hat also die Arbeitslosenhilfe ersetzt.

Leistungsberechtige Personen

  • Personen zwischen 15 und 65 Jahren

  • Aufenthalt in Deutschland

  • Erwerbsfähigkeit (dies ist jeder, der mind. 3 Stunden täglich arbeiten gehen kann)

  • Hilfebedürftigkeit (Unfähigkeit, den Lebensunterhalt zu sichern)

Wer einen oder mehrere Punkte nicht erfüllt, erhält in der Regel keine Grundsicherung, es sind aber Leistungen wie zum Beispiel Sozialgeld möglich.

Wer zahlt die SGB II Leistungen?

Natürlich müssen die Leistungen, die nach dem SGB II erbracht werden, auch von einer Stelle bezahlt werden. Zuständige Träger hierfür sind auf der einen Seite die Bundesagentur für Arbeit und auf der anderen Seite die Landkreise bzw. kreisfreien Städte als kommunale Träger, wobei die Trägerschaft von Seiten des Gesetzgebers jeweils auf einen bestimmten Aufgabenbereich festgelegt ist.

Regelbedarf, Mehrbedarf und Kosten für Unterkunft

Um den Lebensunterhalt eines Menschen zu sichern, bietet das SGB II einige finanzielle Vorgaben, die im Laufe der Jahre immer wieder angepasst wurden. So wird nach Antragstellung zunächst die Einkommenssituation des Antragstellers geprüft. Nach dieser Berechnung wird ein pauschalisierter Regelbedarf gewährt (Paragraph 20). Unter Umständen hat der Antragsteller Anspruch auf einen Mehrbedarf, der nicht durch den Regelbedarf abgedeckt ist (Paragraph 21). Zusätzlich steht dem Bedürftigen die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zu (Paragraph 22).

Diese finanzielle Unterstützung soll es jedem Menschen in Deutschland erlauben, ein würdevolles Leben führen zu können: „Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“ (Paragraph 1). Was der Gesetzgeber nun genau unter „würdevoll“ versteht, ist umstritten. In jedem Fall soll durch das SGB II gesichert werden, dass kein Bürger sein Dach über dem Kopf verliert oder verhungert – und diesen Anspruch dürfte das SGB II seit seiner Einführung im Jahr 2005 durchaus erfüllt haben.

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